Schimmel durch Wasserschaden: Zahlt die Versicherung die Sanierung?
Schimmel nach einem Wasserschaden ist nicht nur gesundheitsgefährlich – er ist auch der häufigste Streitpunkt zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern. Denn Versicherungen behandeln Schimmel als Folgeschaden, nicht als eigenständigen Schaden, und suchen aktiv nach Gründen, die Übernahme der Sanierungskosten abzulehnen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, unter welchen Bedingungen Sie Ihren Anspruch durchsetzen können – und was ihn zunichte macht.
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Was du bekommst
- Pros deines Falls (z. B. klare Ursache, schnelle Meldung)
- Cons deines Falls (z. B. Ursache unklar, keine Elementardeckung)
- Einschätzung zur zuständigen Versicherung
- Nächste Schritte für Meldung und Nachweise
Welche Versicherung zahlt bei Schimmel durch Wasserschaden?
Schimmel durch einen Wasserschaden ist kein eigenständig versichertes Ereignis – er wird immer als Folgeschaden des ursprünglichen Wasserschadens behandelt. Damit hängt die Leistungspflicht davon ab, ob der Wasserschaden selbst versichert war.
Wohngebäudeversicherung — zuständig für Schimmel an Gebäudeteilen:
Ist Schimmel an Wänden, Böden, Decken oder tragenden Bauteilen als direkte Folge eines versicherten Leitungswasserschadens entstanden, übernimmt die Wohngebäudeversicherung in der Regel die Sanierungskosten. Voraussetzung: Der Wasserschaden selbst war versichert, und der Schimmel ist kausal nachweisbar auf diesen Schaden zurückzuführen.
Hausratversicherung — zuständig für Schimmelschäden an beweglichen Sachen:
Schimmelbefall an Möbeln, Kleidung oder Elektrogeräten als Folge eines versicherten Wasserschadens kann über die Hausratversicherung abgerechnet werden. In der Praxis lehnen Versicherer hier häufiger ab, weil der kausale Zusammenhang schwieriger nachweisbar ist.
Haftpflichtversicherung — wenn Dritte den Schaden verursacht haben:
Hat ein Nachbar oder der Vermieter den ursächlichen Wasserschaden verursacht (z. B. durch eine überlaufende Wanne), ist dessen Haftpflichtversicherung zuständig – auch für den daraus entstandenen Schimmel. In diesem Fall müssen Sie den Schaden bei der Haftpflicht des Verursachers geltend machen, nicht bei Ihrer eigenen Versicherung.
Elementarschadenversicherung — bei Schimmel nach Überschwemmung:
Entstand der Wasserschaden durch Hochwasser, Starkregen oder drückendes Grundwasser, greift keine Standard-Police. Nur wer einen Elementarschutz-Baustein abgeschlossen hat, ist in diesem Fall auch für den Folgeschimmel abgesichert.
Neuwert oder Zeitwert?
Bei Schimmelschäden an Gebäudeteilen wird in der Regel nach Neuwert saniert – also zu heutigen Handwerkerpreisen. Bei beweglichen Gegenständen (Hausrat) erstatten viele Verträge nur den Zeitwert, also den um Alterswertminderung reduzierten Marktwert. Prüfen Sie Ihre Police unter „Entschädigungsgrundlage".
Stolpersteine & Kosten: Wann verweigert die Versicherung die Zahlung?
Die häufigsten Ablehnungsgründe:
- Verspätete Trocknung: Wer nach einem Wasserschaden nicht sofort trocknet, verstößt gegen die Schadenminderungspflicht (§ 62 VVG).
- Kein Zusammenhang: Besteht der Schimmel bereits länger oder hat andere Ursachen (Lüftung), lehnt die Versicherung ab.
- Bauschaden-Einstufung: Versicherer argumentieren oft, Schimmel sei ein Baumangel oder Folge unzureichender Lüftung.
- Grobe Fahrlässigkeit: Wer einen bekannten Rohrdefekt nicht repariert, riskiert eine Kürzung der Leistung (§ 81 VVG).
- Fehlende Dokumentation: Ohne Fotos aus der Akutphase kann der kausale Zusammenhang kaum belegt werden.
Kosten, die Sie kennen sollten:
- Professionelle Schimmelsanierung: Je nach Ausmaß 500–15.000 € – bei großflächigem Befall schnell im fünfstelligen Bereich.
- Schadstoffgutachten: 300–600 € – notwendig, wenn die Versicherung die Ursache anzweifelt.
- Selbstbeteiligung: Typisch 150–500 €, auch bei berechtigtem Schimmelanspruch fällig.
- Eigener Sachverständiger: 400–900 € – bei drohender Ablehnung fast immer empfehlenswert.
Ihre Checkliste: 4 Schritte, die Sie jetzt sofort tun müssen
- 1. Sofort fotografieren: Dokumentiere Lage, Ausmaß und angrenzende Feuchtigkeitsspuren mit Zeitstempel. Nichts überstreichen.
- 2. Feuchtemessung: Ein Fachbetrieb erstellt ein Messprotokoll, das den Zusammenhang technisch belegt.
- 3. Schriftlich melden: Melde den Schimmel als Folgeschaden unter Angabe der ursprünglichen Schadennummer.
- 4. Richtig lüften: Regelmäßiges Lüften ist Pflicht zur Schadenminderung. Keine eigenmächtige Sanierung vor Freigabe.